Allgemeine Geschäftsbedingungen
borchers fine food GmbH & Co. KG
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zur Verwendung bei Lieferungen an Unternehmer
1. Abwehrklausel
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als die Verkäuferin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Abschließende Standard-Leistungsbeschreibung
Die in dieser Leistungsbeschreibung und den konkreten Angeboten festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
3. Angebot, Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des
Rücktritts die entsprechende bereits geleistete Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.
4. Vergütung, Gefahrübergang, Voraussetzungen für Mängelansprüche
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen
der Verkäuferin zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Sofern dem Käufer im konkreten Angebot ein Zahlungsziel eingeräumt wurde, ist dies vorrangig. Maßgeblich
für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übernahme bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Käufer nur
zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung)
steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig
geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche.
(2) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die Verkäuferin [wenn der Wert des der Verkäuferin gehörenden
Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht der Verkäuferin gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des
Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung]. Soweit die Verkäuferin nach
dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäuferin und Käufer darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes
(Brutto-Rechnungswert) des der Verkäuferin gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im
Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der Verkäuferin nicht gehörender Ware. Soweit die Verkäuferin nach diesem § 5 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder
Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer sie für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an die Verkäuferin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in
Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Verkäuferin abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß diesem § 5 (Eigentumsvorbehalt) an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Verkäuferin weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist
die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Verkäuferin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.
(5) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Verkäuferin die zur Geltendmachung von deren Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und
nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser
Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(7) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Verkäuferin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin auf Wunsch des
Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Verkäuferin
zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Verkäuferin steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu
verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine
Rücktrittserklärung der Verkäuferin, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
6. Ausschluss von Mängelansprüchen bei geringfügigen Mängeln
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7. Modifizierung der Nacherfüllungspflicht - Wahlrecht der Verkäuferin
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung [Neuleistung] steht in jedem Fall der Verkäuferin
zu. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Der Verkäuferin ist für die Nacherfüllung eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so
ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
Unberührt bleibt auch das Recht des Käufers, nach Nrn. 9- 11 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
8. Nacherfüllungskosten
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt
unberührt.
9. Haftungsbegrenzung/ -ausschluss der Verkäuferin
(1) Die Verkäuferin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen sowie bei einer [leicht-fahrlässig verursachten] Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Verkäuferin ist in
Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Im Übrigen haftet die Verkäuferin nur nach dem Produkthaftungsgesetz (oder) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (oder soweit die Verkäuferin den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 10 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 11 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Höhere Gewalt, Begrenzung der Verzugshaftung (Lieferverzögerungen)
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche,
nicht von der Verkäuferin zu vertretende, Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine
Wirkungen andauern.
Die Verkäuferin haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der
leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Verkäuferin ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird die Haftung der Verkäuferin wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf
insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung (netto) begrenzt. Weitergehende
Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer der Verkäuferin etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 12 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit
Die Verkäuferin haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der
Verkäuferin ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung der Verkäuferin wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der
Lieferung (netto) begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer der Verkäuferin etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 12 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
12. Rücktritt des Käufers
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle
von Mängeln gelten statt des vorstehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung der Verkäuferin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.
13. Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel- und Schadenersatzansprüche
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen– gleich aus welchem
Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer
Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Verkäuferin bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (oder soweit die Verkäuferin eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer (schuldhaft verursachten) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Annahmeverzug, Mehraufwendungen, Lagergeld zu üblichen Sätzen
(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der
Verkäuferin aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen.
(2) Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer der Verkäuferin für die Verzugsdauer die Lagerkosten zu den bei Speditionen am Ort üblichen Sätzen zu erstatten. Die Verkäuferin ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.
15. Erhöhte Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem
Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Der Verkäuferin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden
ist.
16. Geheimhaltung
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums-,
Marken- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an die Verkäuferin zurückzugeben, es sei denn,
der Käufer benötigt diese zur Abwehr oder Durchsetzung auf die Vertragsdurchführung bezogener Forderungen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
der Verkäuferin geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen
allgemein bekannt geworden ist.
17. Übergang von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Käufer bedarf der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Bei Abtretung
einer Geldforderung an einen Dritten ist die Verkäuferin nach wie vor berechtigt, an den Käufer zu zahlen.
18. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinn des Handelsgesetzbuches ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz der Verkäuferin.
19. Rechtswahl
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. [Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.]
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